westheim.org

unser Dorf im Netz

§  1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft „ Unser Westheim „ und ist beim Amtsgericht – Vereinsgericht Arnsberg unter VR 20281 eingetragen. Er trägt den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Marsberg-Westheim. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§  2
Ziele des Vereins
Zweck des Vereins ist es, alle der Dorfgemeinschaft dienenden und dieselbe fördernden Vorhaben entweder selbst durchzuführen und/oder bei der Durchführung unterstützend tätig zu werden, insbesondere bezüglich der Orts-, Heimat- und Landschaftspflege sowie der Erforschung der Dorfgeschichte.

Dazu zählen beispielsweise:

a)      die Herausgabe von auch die Dorfgemeinschaft betreffende Schriften und/oder die Unterstützung solcher Vorhaben
b)      die Durchführung von Dorfverschönerungsmaßnahmen und/oder deren Unterstützung
c)      die Durchführung geselliger Veranstaltungen wie Dorffeste. Theaterveranstaltungen oder ähnliches
d)      Belebung und Erhaltung des Bewusstseins der örtlichen Bevölkerung für die Geschichte der Heimat
e)      Pflege und Erhalt des Brauchtums, kulturellen Erbes, historischer Bausubstanz und des Landschaftsbildes
f)        finanzielle Unterstützung der örtlichen gemeinnützigen Vereine und Einrichtungen
g)      Stärkung des Wissens um die Bedeutung einer intakten Umwelt, der Landschaft, von Pflanzen und Tieren


Der Verein ist im übrigen berechtigt, alles zu tun, was der Erreichung des vorgenannten Zweckes dient.

§  3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Sie dürfen weder direkt noch indirekt den Mitgliedern des Vereins zufließen.
Die Tätigkeiten aller Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich. Sie erhalten keinerlei Zuwendungen oder Vergütungen für ihre Vereinstätigkeit.

§  4
Mittel des Vereins
Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert wird. Die Mitgliedsbeiträge werden per Lastschrift im ersten Quartal des Kalenderjahres eingezogen.
Geld- und Sachspenden.
Zuschüsse Dritter und Erträge aus Veranstaltungen
sonstige Einkünfte.

§ 5
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Antragsablehnung besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie durch Auflösung des Vereins.
a)      Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
b)      Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und/oder Umlagen länger als einen Monat im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.
c)      Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise den Ruf und/oder die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
aa) Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben
bb) Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist auf Antrag des Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
Wird der Verein aufgelöst, so endet auch die Mitgliedschaft ohne dass die Mitglieder irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen haben

§  6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie sind verpflichtet, den Verein und die von ihm beschlossenen Ziele tatkräftig zu unterstützen, insbesondere bei Bedarf selbst mit Hand anzulegen.
Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§  7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus:
1.       dem 1. Vorsitzenden
2.       dem  stellvertretenden Vorsitzenden
3.       dem Schatzmeister
4.       dem stellvertretenden Schatzmeister
5.       dem Geschäftsführer / Pressewart
6.       dem stellvertretenden Geschäftsführer/Pressewart
Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder zugegen ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf  statt. Zu den Sitzungen ist vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von einer Woche einzuladen. Die Ladung kann formlos erfolgen.
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben.
Insbesondere zählen zu seinen Pflichten:
a)                  Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchführung ihrer Beschlüsse
b)                  Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
c)                  Verwaltung des Vereinsvermögens
d)                  Einsetzung von Ausschüssen
e)                  Einsetzung und Einberufung eines Beirates, der sich aus Vertretern der örtlichen Vereine und Bürger zusammensetzt, sofern Fragen von gesamtörtlicher Bedeutung behandelt werden sollen.
Zur Erledigung laufender Geschäfte und/oder einzelner Projekte von nicht grundsätzlicher Bedeutung kann der Vorstand einzelne oder mehrere Vereinsmitglieder oder Vorstandsmitglieder bevollmächtigen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Position kommissarisch besetzen.
Die Vertretungsvollmacht des Vorsitzenden ist im Innenverhältnis insoweit beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften, die den Verein in Höhe eines Betrages von mehr als € 500,00 verpflichten, die Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
Der Vorsitzende informiert in der nächsten Sitzung über die erforderlichen Ausgaben.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem dazu bestimmten Protokollführer anzufertigen und den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zuzusenden ist. In der nächsten Verstandssitzung wird über die Niederschrift abgestimmt.
Die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt.
a)      Sie bleiben im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.
b)      Es muss sichergestellt werden, dass die Wahlperioden der Vorstandsmitglieder unterschiedlich lange dauern, und zwar für den Vorsitzenden, den Schatzmeister und stellv. Geschäftsführer einerseits sowie die übrigen Vorstandsmitglieder andererseits. Vorsitzender, Schatzmeister und stellv. Geschäftsführer werden also erstmalig für 4 Jahre gewählt, die übrigen Vorstandsmitglieder für drei Jahre.

§ 9
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens einmal im ersten Quartal des Jahres einberufen. Die Einladung mit Tagesordnung erfolgt drei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung im Diemelbote und im örtlichen Schaukasten. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Termin schriftlich die Erweiterung der Tagesordnung beantragen. Danach wird die Tagesordnung nur dann erweitert, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderung der Satzung erfordert eine Mehrheit von mindestens drei viertel der anwesenden Stimmen.
Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung. Sofern ein Mitglied geheime Wahl wünscht, hat die Wahl durch Ausgabe von Stimmzetteln schriftlich und geheim zu erfolgen. Das Wahlergebnis ist durch zwei Wahlhelfer festzustellen.
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
Die Tagesordnung bei der ordentlichen Mitgliederversammlung sollte je nach Bedarf folgende Punkte enthalten:
a)      Jahresbericht
b)      Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des Vorstandes
c)      Wahl der Mitglieder des Vorstandes
d)      Festsetzung bzw. Änderung der Mitgliedsbeiträge
e)      Satzungsänderungen
f)        Beschlussfassung über einen angefochtenen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes und über vorliegende Anträge
g)      Ernennung von Ehrenmitgliedern
h)      Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren
i)        Auflösung des Vereins
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom dazu bestimmten Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 45 % der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand hat diesem Antrag Folge zu leisten.

§  10
Wählbarkeit und Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Das passive Wahlrecht haben alle volljährigen Mitglieder.
Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stichwahl, danach das Los.

§  11
Auflösung des Vereins
Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Dabei soll gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden.
Bei Auflösung des Vereins steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das vorhandene Vermögen zu.
a)       In diesem Fall und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
b)      Das Vereinsvermögen soll möglichst zu gleichen Teilen an diejenigen Vereine fallen, die im Zeitpunkt der Auflösung einen Beisitzer benannt haben und darf dort nur zur Erreichung der in § 2 der Satzung genannten Ziele verwandt werden.

§ 12
Satzungsbeschluss
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form in der Gründerversammlung vom 17. Mai 2002 einstimmig beschlossen.

Marsberg-Westheim, den 17. 5. 2002
gez.:    Weiffen, Franz-Josef                           gez.:    Pape, Josef
gez.:    Rosenkranz, Anette                             gez.:   Rosenkranz, Helmut
gez.:    Fritze, Hermann-Josef                        gez.:    Seewald, Carsten
gez.:    Becker, Wolfgang

 

Wer ist online

Aktuell sind 544 Gäste und keine Mitglieder online

Link1 | Link2 | Link3

Copyright © 2017 Team westheim.org. All Rights Reserved.